Update zur MwSt-Umstellung 01.07.2020

AutoScaff wurde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für die MwSt-Umstellung zum 01.07.2020 und 01.01.2021 angepasst.

Regelung gem. Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 14. August 2020.
Hier, umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen des Gerüstbauerhandwerks; Abgrenzung von Teilleistungen.
Mit der Zurverfügungstellung eines fachmännisch montierten Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum erbringt der Unternehmer
eine einheitliche sonstige Leistung. Es handelt sich nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
Die Leistungselemente Montage und Demontage sind Nebenleistungen zu der Hauptleistung, der Grundvorhaltung des Gerüsts für
eine bestimmte Zeit, da die Auf- und Abbauleistungen mit der zeitlichen Überlassung des Gerüsts eng zusammenhängt und
üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Denn die Auf und Abbauleistungen haben für den Leistungsempfänger keinen eigenen
Zweck, sondern stellen das Mittel dar, um die Nutzung des Gerüsts unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen
(vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5 S. 3 und 4 UStAE).
Sofern einzelne Leistungsteile einzeln geschuldet und bewirkt werden, liegen Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG vor.
Die Teilleistungen werden im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
Liegen keine Teilleistungen vor, wird die gesamte sonstige Leistung mit Abschluss der Demontage des Gerüsts erbracht.
Der von Ihnen angenommene Widerspruch im Schreiben des BMF vom 28. Juli 2006 besteht nicht.
Denn auch eine einheitliche Leistung kann in Teilleistungen erbracht werden.